S A T Z U N G
des Ostsächsischen Leichtathletikverein Bautzen (e.V.)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, Mitgliedschaften
in Verbänden des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Ostsächsischer Leichtathletikverein Bautzen e.V.
(Abkürzung: OSLV Bautzen).Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden
unter VR 5792 eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied in Verbänden und Organisationen, die zur Umsetzung der Aufgaben des Vereins
dienlich sind. Die Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen der Verbände an.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet leichtathletischer Betätigung verwirklicht, im Einzelnen durch:
- Förderung junger Talente in der Leichtathletik auf leistungssportlicher Basis
- Organisation eines geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für alle Altersklassen
- Durchführung massensportlicher Aktivitäten für alle Vereinsmitglieder
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen, Fahrten
und Wanderungen
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(9) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des
Vereinsvermögens.
(10) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(11) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(12) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf
den Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte
und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit
auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur
Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweiligen Fassung
an und unterwirft sich diesen Regelungen.
(5) Die Aufnahme in den Verein ist erfolgt und beginnt mit dem Aufnahmeantragsdatum, indem dem
Antragssteller eine Information zur Aufnahme mitgeteilt wird.
(6) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist
unanfechtbar.
(7) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, welche beitragsfrei gestellt sind und die Rechte ordentlicher
Mitglieder haben.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Halb- oder Jahresende
möglich.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, die Satzung grob oder wiederholt verletzt, sich grob unsportlich verhält oder
seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Beschluss zum
Ausschluss eines Mitgliedes ist durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit zu fassen.
(2) Der Ausschluss wird dem Mitglied mittels Einschreibebrief mitgeteilt.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche Verpflichtungen gegenüber
dem Verein bis zum Ende des laufenden Halbjahres bestehen.
(4) Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach Ablauf eines Jahres einen Antrag auf
Wiederaufnahme stellen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht Vorschläge, Kritiken und Hinweise zur Verbesserung des Vereinslebens
zu unterbreiten.
(3) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des
Vereins und der Regelungen des Deutschen und des Sächsischen Leichtathletikverbandes zu verhalten.
(5) Alle Mitglieder haben insbesondere die Pflicht, alle Formen von Doping zu unterlassen. Sie haben sich
entsprechend der Hinweise des Sportarztes zu verhalten. Eine Verletzung dieser Pflicht zieht den
sofortigen Ausschluss aus dem Verein nach sich.
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung folgender Beiträge und Gebühren verpflichtet.
a) eine Aufnahmegebühr
b) ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
c) eventuelle Mahngebühren
(2) Über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge beschließt der Vorstand.
(3) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er wird je zu 50% am 01. Januar und am 01. Juni fällig.
(4) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
(5) Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung/Finanzordnung zur Zahlung gegenüber
dem Verein verpflichtet sind, werden auch dann nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig
aus dem Verein - gleich aus welchem Grunde - ausscheidet.
(6) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht
vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der
Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung
eines Projekts oder größere Ausgaben). In diesem Fall kann die Außerordentliche oder Ordentliche
Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen.
Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.
Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das
einzelne Mitglied zu erbringen hat, darf 50% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages
nicht übersteigen.
§ 6 Organe des Vereins und Allgemeine Grundsätze
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt
oder der Abberufung.
(3) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(4) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der
Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
(5) Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten.
§ 7 Die Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung findet aller 3 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich und durch Bekanntmachung auf der vereinseigenen
Homepage mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
(5) Anträge auf Änderung der Satzung müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand des Vereins eingegangen sein. Andere Anträge sind mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen.
(8) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der jeweiligen Versammlung
ernannt.
§ 8 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand muss
innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
(2) Die Außerordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich und durch Bekanntmachung auf der
vereinseigenen Homepage mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 3 Mitgliedern. Im Einzelnen:
a) dem Präsidenten/in
b) dem 1. Vizepräsidenten/in
c) dem Schatzmeister/in
(2) Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne
Vorstandsmitglieder. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig austritt, kann der verbleibende Vorstand
einen Nachfolger kommissarisch einsetzen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(6) Der Verein wird im Rechtsverkehr jeweils durch zwei der im Folgenden genannten
Vorstandsmitglieder vertreten.
a) dem Präsidenten
b) dem 1. Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
Intern gilt folgende Regel: Sollten Vorstandsmitglieder, die im verwandtschaftlichen Verhältnis
zueinanderstehen, Ehepartner oder Geschwister sein, oder in einer Lebenspartnerschaft leben,
so tritt hierfür ein Vorstandsmitglied ein.
(7) Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren, kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss
festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein
erhält.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
(9) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten oder
Vizepräsidenten zu unterschreiben ist.
§ 9 a Revisoren
(1) Der Vorstand beruft jeweils für drei Jahre ein Mitglied zum Revisor.
(2) Zum Revisor kann jeder berufen werden, der volljährig und mindestens ein Jahr ordentliches
Vereinsmitglied ist. Der Revisor darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Der Revisor hat stichpunktartig die Kassen- und Kontenführung des Vereins innerhalb des
Geschäftsjahres einmal zu überprüfen. Ihm obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und ggf. die
Prüfung von Einzelvorgängen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisor Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins
zu geben und sämtliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Revisor berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung dem Jahresabschlusses
sowie den Vorstand über sämtliche sonstige Ergebnisse seiner Prüfung. Er ist im Übrigen in besonderer
Weise zum Stillschweigen über alle ihm bekanntwerdenden, vereinsinternen Vorgänge verpflichtet.
§ 10 Vergütung der Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(5) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeit
Grenzen über die Höhe der Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht
oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen
und beim Amtsgericht anzumelden.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins
erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder
eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der
Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung kann der
Verein eine Datenschutzrichtline, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird, aufsetzen.
§ 13 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister
eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig,
sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Reglung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden.
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
b) Finanzordnung;
c) Beitragsordnung;
d) Wahlordnung,
e) Jugendordnung;
f) Ehrenordnung.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung,
insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderung und
Aufhebungen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür mit vierwöchiger Frist gesondert einberufene
Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Leichtathletik Verband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bautzen 25.09.2023